Reisebedingungen/AGB

Reisebedingungen der Robinson Reisen 24 GmbH - Stand 10.06.2022

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung mit den aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Sollte die Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung abweichen und ist die Abweichung für den Reisenden und den Veranstalter so, dass diese nicht bestätigt werden kann, wird der bei Anmeldung geleistete Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstattet. Sollte bei Abschluss der verbindlichen Reiseanmeldung ein Termin zur Durchführung der Reise noch nicht feststehen, verpflichten sich die Parteien den Reisetermin einvernehmlich festzulegen.

2. Bezahlung

a) Bei Abschluss des Reisevertrages, aber nicht vor Übergabe eines Sicherungsscheins an den Kunden, ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Sind der Sicherungsschein und die qualifizierten Reisepapiere, die unmittelbare Rechte gegen die Leistungsträger einräumen, an den Reisenden ausgehän- digt, wird der restliche Reisepreis vier Wochen vor Antritt der Reise ohne weiteres Anfordern fällig.

b) Bei Vorhandensein eines Gutscheins in Höhe des Grundreisepreises (sog. Schnupper-Reisen) berechnet sich die Anzahlung in Höhe von 20% nach dem Grundreisepreis. Die Anzahlung dient als Sicherheitsleistung/Kaution, um einen grundlosen Nicht-Antritt zu vermeiden. Sollte der Reisende Mehrleistungen wie z.B. Einzelzimmer, höhere Hotelkategorie etc. buchen, bleiben diese bei der Berechnung der Anzahlung außer Betracht. Der Gutschein soll lediglich für den Fall des Reiseantritts gewährt werden. Ein Ausbezahlen des Gutscheinwerts bei Nicht-Reiseantritt ist ausgeschlossen. Die Anzahlung wird bei Abschluss des Reisevertrages, nicht jedoch vor Übergabe des Sicherungsscheins an den Reisenden zur Zahlung fällig. Zusätzlich gebuchte Mehrleistungen sind 4 Wochen vor Reisebeginn ohne weiteres Anfordern fällig. Um dem Reisenden den gewährten Gutschein auch in gewährter Höhe zugute kommen zu lassen, wird mit der geleisteten Anzahlung wie folgt verfahren:

aa) Reiseantritt
Tritt der Reisende die Reise an, wird die Anzahlung in bar am Reiseziel an den Reisenden zurückbezahlt.
bb) Stornierung oder Nichtantritt (no show)
Bei Stornierung der Reise oder schlichtem Nicht- Erscheinen werden die Anzahlung sowie alle weiteren Zahlungen unter Verrechnung der dann fälligen Storno- gebühr gem. Ziff. 6A dieser Reisebedingungen an den Reisenden zurückbezahlt.
Eine Anzahlung ist auch bei diesen Schnupperreisen notwendig, um Sitzplatz- und Hotelreservierungen durchzuführen und grundlosen Nicht-Reiseantritt zu verhindern.

c) Bei kurzfristigen Anmeldungen, Tages- und Wochenendfahrten ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

d) Buchungs-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig und werden auch im Falle einer Stornierung nicht erstattet.
e) Abhängig vom Verlauf der jeweiligen Reiseroute und der Kilometerleistung der Reisestrecke kann bei Busreisen ein Kraftstoff- und Mautzuschlag verlangt werden. Dieser beträgt maximal € 25,- pro Person. Der Zuschlag ist nach gesonderter Rechnungsstellung vor dem Reisebeginn direkt an den Busunternehmer oder den Reiseveranstalter zu entrichten. Bei Flugreisen ist ein etwaiger Kerosinzuschlag und die Flughafensicherheitsgebühr entweder nach gesonderter Rechnungsstellung vor dem Reisebeginn direkt an den Veranstalter oder vor Ort zu entrichten.

3. Gepäckbeförderung

Das zugelassene Freigepäck ist auf max. 20 kg und das Handgepäck auf max. 6 kg beschränkt, Übergepäck sowie sperrige Gegenstände können abgelehnt werden und kosten bei Beförderung einen Zuschlag. Rollstühle kön- nen befördert werden, müssen jedoch bei der Buchung mit angemeldet werden.

4. Busplatzeinteilung

Die Zuteilung der Busplätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Die Berücksichtigung von Sonderwünschen kann nicht garantiert werden. Sitzplatzreservierungen sind je nach Verfügbarkeit gegen Gebühr möglich. Platzänderungen aus technischen Gründen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese geben keinen Anspruch auf Reisepreisminderung. Wir erstatten in diesem Fall umgehend die Reservierungsgebühr.

5. Leistungsänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. In aktuellen Prospekten bzw. in Medienwerbung beschriebene Routen oder Fahrtstrecken können bei Wahrung des Reiseziels ohne Ankündigung, gemäß aktuellen Erfordernissen, ohne Anspruch auf Reisepreisminderung vom Veranstalter geändert werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden von gravierenden Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen, sofern ihm dies möglich ist und die Änderungen oder Abweichungen nicht geringfügig sind. Liegt der Reisebeginn später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so ist der Reiseveranstalter bis drei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, eine Preiserhöhung gemäß § 651 a BGB vorzunehmen, wenn diese auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren (z.B.: Anhebung der Treibstoff- und Beförderungskosten, Änderungen der Wechselkurse, Steuern und Gebühren).

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reisegast

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn formfrei von dem Reisevertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, sind von ihm folgende Stornopauschalen zu bezahlen:

A) Rücktritt

a. bei Busreisen
• bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises • vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises • vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises • vom 14. – 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises • vom 7.- 1. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises • bei Nichtantritt der Reise oder Stornierung am Bus

1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg.

berechnen wir 95 % vom Reisepreis.
b. bei Flugreisen
• bis 31 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
• vom 30.-16. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises
• vom 15.- 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
• vom 7. – 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises
• ab dem 3. Tag vor Reiseantritt, bei Nichtantritt der Reise oder Stornierung am Abreisetag berechnen wir 95 % vom Reisepreis.
Wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Schaden durch konkrete Berechnung nachzuweisen und zu verlan- gen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforder- te Pauschale. In diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Für die Berechnung der Storno- gebühren ist der jeweilige Reisepreis vor Abzug eines etwaig gewährten Gutscheins maßgeblich, da der Gutschein ledig- lich für den Fall der Reisedurchführung gewährt wird.
B) Kündigung
a) Werden Änderungen vereinbarter Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, ist dieser berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflich- tet, den Reisenden auf dessen Verlangen hin zurückzube- fördern. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, werden diese je zur Hälfte von dem Reisenden und dem Veranstalter getragen.
b) Weitergehende Ansprüche der Reisenden sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdende Leistungs- änderung auf einem Umstand beruht, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Reisende den Vertrag, steht dem Veranstalter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern diese für den Reisenden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

7. Umbuchung

Bei Änderung der Reise durch den Gast, unabhängig ob Zielorts-, Gruppen-, Terminänderungen, Änderungen der Verpflegungsleistung oder Benennung einer Ersatzperson berechnen wir bis 42 Tage vor Reiseantritt € 50,- je Person. Etwaige Sitzplatzreservierungen werden mit der Umbuchung hinfällig. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Ab dem 41. Tag sind Änderungen der Reise durch den Gast nur auf Anfrage möglich. Kann eine Umbuchung vom Zielort nicht bestätigt werden, treten unsere Rücktrittsbedingungen in Kraft. Umbuchungen bedürfen der Schriftform. Nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Reisegast – ganz oder teilweise – haben keine Erstattung des Gegenwertes durch den Veranstalter zur Folge. Der Veranstalter bemüht sich um Rückerstattung bei den Leistungsträgern. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück- treten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall hat der Teilnehmer das Recht, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu ver- langen. Der Veranstalter ist weiter zum Rücktritt berechtigt mit der Rechtsfolge, dass der Reisende zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, sofern der Reisende die Vierwochenfrist der Ziffer 2 Satz 2 dieser Reisebedin- gungen versäumt hat und der Reiseveranstalter den Reisenden in einem eigenen Schreiben auf den Zahlungsverzug hingewiesen, eine Nachfrist zur Zahlung gesetzt und dem Reisenden unter Fristsetzung die Ablehnung der Zahlungsleistung angedroht hat.
B) Kündigungen
Der Veranstalter kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch den Reisenden erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Fahrtantritt, beruhend auf höhere Gewalt, ist der Veranstalter auf Wunsch des Reisenden hin verpflichtet, ihn zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese je zur Hälfte vom Reisenden und vom Veranstalter getragen.

c) Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter kann bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Reise die Reise stornieren, sofern die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm entweder die Rücktrittserklärung schriftlich zuzu- stellen oder telefonisch über die Nichtdurchführung in Kenntnis zu setzen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Ansonsten erhält der Kunde den bezahlten Reisepreis zurück.

9. Haftung
  1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg.
10. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese wird für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitgeteilt werden und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise. Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reisende eine Schadenanzeige (P.I.R.) innerhalb von 7 Tagen an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadensanzeige kommen Ansprüche sonst nicht in Betracht. Gleichzeitig wird dringend empfohlen, eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern.

12. Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Reisenden nach dem §§ 651c – 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Macht ein Reisender Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend, ist die Verjährung der Ansprüche bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-,Visa-,Zoll-,Devisen- und Gesundheitsvorschriften

1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen vom Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten.

2. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, sie sind durch die schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.

14. Gerichtsstand

1. Für Klagen des Reisenden gilt der Sitz des Veranstalters.

2. Für Klagen des Veranstalters ist der Wohnsitz des Reisenden, es sei denn, die Klage richtet sich gegen einen Vollkaufmann oder eine Person, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt hat; in diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters als Gerichtsstand ausschlaggebend.

15. Unwirksamkeit einz. Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der gesamten Bedingungen zur Folge.

16. Sonstiges

Buchungsstellen sind nicht berechtigt, bindende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die vom Inhalt des Reiseprospektes bzw. Reisekataloges abweichen.

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